RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Beim Thema Pflegekinder sind wesentliche rechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen.

ACHTE BUCH DES SOZIALGESETZBUCHES (SGB VIII)

Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt – nimmt in einer Vielzahl von Paragraphen unmittelbar Bezug auf die Belange von Pflegefamilien:

 

-  § 8a  Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

-  § 27  Hilfe zur Erziehung

-  § 33  Vollzeitpflege

-  § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

-  § 36  Mitwirkung, Hilfeplan

-  § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

-  § 37  Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der Familie

-  § 38  Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge

-  § 39  Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

-  § 40  Krankenhilfe

-  § 41  Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

-  § 42  Inobhutnahme

 

Der folgende Link führt direkt auf die Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort können die entsprechenden Paragraphen in ihrer geltenden Fassung eingesehen werden.

BÜRGERLICHE GESETZBUCH (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht in einigen Paragraphen auf die Belange von Pflegeeltern ein:

-  § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege (Absatz 3)
-  § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege (Absatz 4)
-  § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
-  § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
-  § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson

Der folgende Link führt direkt auf die Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort können die entsprechenden Paragraphen in ihrer geltenden Fassung eingesehen werden.